Reduzierte Umsatzsteuersätze im 2. Halbjahr 2020

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mhanft
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Reduzierte Umsatzsteuersätze im 2. Halbjahr 2020

Beitrag von mhanft »

Hier einige Hinweise der Finanzverwaltung zu den Umsatzsteuersätzen 16% und 5%, die im zweiten Halbjahr 2020 gelten:
  • Umsätze zu den ab dem 1. Juli 2020 geltenden Steuersätzen 16 % und 5 % sind in der Umsatzsteuer-Voranmeldung 2020 und in der Umsatzsteuererklärung für das Kalenderjahr 2020 in der Zeile „Umsätze zu anderen Steuersätzen“ zu erklären.
  • Diese Vorgehensweise kann aus Gründen der Einheitlichkeit auch bei der Übermittlung der eBilanz angewandt werden, mit der Konsequenz, dass die Umsätze zu den ab dem 1. Juli 2020 geltenden Steuersätzen 16 % und 5 % in der entsprechenden Position „Umsatzerlöse, in Umsatzerlöse enthaltener Bruttowert, sonstige Umsatzsteuersätze“ enthalten sind.
  • Es wird aber auch nicht beanstandet, wenn aus Vereinfachungsgründen für das Wirtschaftsjahr 2020 (und abweichende Wirtschaftsjahre 2019/2020 bzw. 2020/2021) die Umsätze zu 16 % in der Position „Umsatzerlöse, in Umsatzerlöse enthaltener Bruttowert, Regelsteuersatz“ und die Umsätze zu 5 % in der Position „Umsatzerlöse, in Umsatzerlöse enthaltener Bruttowert, ermäßigter Steuersatz“ angegeben werden.
  • Um Rückfragen der Finanzverwaltung zu vermeiden, wird dringend empfohlen, in jedem Fall den Datensatz zur eBilanz einschließlich einem aussagekräftigen Kontennachweis zu übermitteln und ggf. zusätzlich Erläuterungen zum jeweiligen Ausweis der Umsätze in einer Fußnote vorzunehmen.
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