Hallo,
Danke für die schnelle Antwort.
Es handelt sich um Vorratsgesellschaften mit allein der Haftungsvergütung als Geschäftsvorfall.
Da keine Geschäftsvorfälle angefallen sind habe ich bis auf die Haftungsvergütung keinen Gewinn zu versteuern.
Die Haftungsvergütung ist aber nicht bei der beschränkten Steuerpflicht zu berücksichtigen.
Hier mal ein Übersicht warum die Komplimentärin nicht der Steuerpflicht unterliegt wenn diese nicht am Kapital beteiligt ist.
a) § 49 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a) Alt. 1 EStG scheidet aus, weil die X-KG den hinter der Komplementärin stehenden Gesellschaftern aus zwei Gründen keine inländische Betriebsstätte vermittelt: Erstens wird für die originäre Tätigkeit der X-KG (das Halten und Verwalten von Beteiligungen) in tatsächlicher Hinsicht keine Betriebsstätte i. S. d. § 12 AO unterhalten (z. B. wird annahmegemäß durch die X-KG selbst kein Büro angemietet) und ist hierfür auch nicht notwendig. Zweitens hat die Komplementärin, die im Grundsatz eine Geschäftsleitungsbetriebsstätte i. S. d. § 12 S. 2 Nr. 1 AO begründen könnte, ihren Sitz nicht im Inland, sondern im Ausland. Das Gleiche gilt für die hinter der Komplementärin stehenden Gesellschafter sowie annahmegemäß für etwaige Geschäftsführer der Komplementärin und der dahinterstehenden Gesellschafter.
b) § 49 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a) Alt. 2 EStG scheidet ebenfalls aus. Zwar ist der inländische ständige Vertreter der Komplementärin ein steuerlicher Anknüpfungspunkt i. S. d. § 13 AO, was im Grundsatz zu einer beschränkten Steuerpflicht führt. Jedoch erzielt die Komplementärin insoweit über den ständigen Vertreter keine Einkünfte, denn die Komplementärin erhält ihre Zahlungen allein von der X-KG. Hinzu kommt, dass selbst eine Generalvollmacht im Innenverhältnis regelmäßig nicht bindend wäre (d. h., der Vollmachtgeber kann neben dem Vertreter auch aktiv werden - vorbehaltlich einer abweichenden vertraglichen Regelung im konkreten Fall). Dies gilt umso mehr, als die Einschaltung eines ständigen Vertreters für das Verhältnis zwischen der X-KG und der Komplementärin rechtlich irrelevant ist.
c) § 49 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. f) S. 1 oder 2 EStG kommt ebenfalls nicht in Betracht. Zwar ist die Komplementärin unstreitig zivilrechtlicher Gesellschafter einer inländischen Personengesellschaft, und die Erträge rühren zumindest indirekt wirtschaftlich auch aus einer Vermietungstätigkeit her. Jedoch sperrt die Zwischenschaltung der Objektgesellschaften m. E. die Anwendung der Vorschrift.
d) § 49 Abs. 1 Nr. 3 EStG ist auch nicht einschlägig. Zwar könnte die Haftungsvergütung im Grundsatz auch unter sog. sonstige selbstständige Einkünfte i. S. d. § 18 Abs. 1 Nr. 3 EStG gefasst werden, zumal die X-KG hinsichtlich ihrer Tätigkeit nicht auf die Haftungsvergütung, sondern auf eine „Vermögensverwaltung“ abstellt. Die Vermögensverwaltung etwa ist explizit in § 18 Abs. 1 Nr. 3 EStG genannt. M. E. ist es allerdings nicht sachgerecht, auch die Haftungsvergütung als Vergütung i. S. d. § 49 Abs. 1 Nr. 3 EStG anzusehen, weil dem keine tatsächliche Tätigkeit zugrunde liegt, sondern vielmehr der gesetzlich begründete Umstand einer Haftungsbeschränkung „eingekauft“ wird. Dies ist, soweit ersichtlich, bislang auch nirgends vertreten worden. Einschlägige Rechtsprechung sowie Verwaltungsverlautbarungen hierzu sucht man vergebens.
Zudem stellt § 49 Abs. 1 Nr. 3 EStG in seiner 1. Alternative die weitere Voraussetzung auf, dass die selbstständige Arbeit im Inland ausgeübt oder verwertet werden muss, was im Verhältnis zwischen der Komplementärin und der X-KG nicht der Fall ist. Weder die Komplementärin noch deren Gesellschafter oder Geschäftsführer führen aus dem Inland heraus die Geschäfte der Komplementärin. Der Unterauftrag an den ständigen Vertreter ist in diesem Zusammenhang m. E. ohne Belang. Das Gleiche gilt hinsichtlich der 2. Alternative des § 49 Abs. 1 Nr. 3 EStG, wonach für die selbstständige Arbeit im Inland eine feste Einrichtung oder Betriebsstätte unterhalten werden muss. Der ständige Vertreter ist hier ausdrücklich nicht genannt, sodass § 49 Abs. 1 Nr. 3 EStG auch insoweit ausscheidet.
e) Denkbar wären hinsichtlich der Haftungsvergütung schlussendlich noch sog. sonstige Einkünfte i. S. d. § 22 Nr. 3 EStG. Jedoch stellt § 49 Abs. 1 Nr. 9 EStG insoweit einschränkende Voraussetzungen auf, die vorliegend nicht gegeben sind. Eine beschränkte Steuerpflicht kommt daher auch vor diesem Hintergrund nicht in Betracht, sodass die Zahlungen auf die Haftungsvergütung m. E. im Inland nicht der Besteuerung unterliegen.
Das Vorstehende gilt ungeachtet der Tatsache, dass die Haftungsvergütung für die Komplementärin bei bestehender deutscher Steuerpflicht im Grundsatz eine sog. Sondervergütung i. S. d. § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 S. 1 2. HS Alt. 1 EStG begründen würde. Bei ausländischen Steuerpflichtigen müssen die Voraussetzungen des § 49 EStG zusätzlich gegeben sein. Eine grundsätzliche Steuerbarkeit im Sinne einer Einordnung unter die sieben Einkunftsarten gemäß § 2 Abs. 1 EStG ist für die beschränkte Steuerpflicht nicht ausreichend.
Dessen ungeachtet hat die Haftungsvergütung auch keine gewerbesteuerliche Auswirkung, denn hierfür wird nach § 2 Abs. 1 GewStG zunächst ein inländischer Gewerbebetrieb benötigt. Hierfür bedarf es allerdings einer inländischen Betriebsstätte (vgl. § 2 Abs. 1 S. 3 GewStG), ein ständiger Vertreter im Inland ist nicht ausreichend. Da die Komplementärin nicht über eine inländische Betriebsstätte verfügt und insbesondere die X-KG der Komplementärin keine inländische Betriebsstätte vermittelt, fehlt es an einem inländischen Gewerbebetrieb, obwohl grundsätzlich gewerbliche Einkünfte i. S. d. § 15 Abs. 3 Nr. 2 EStG vorliegen würden.
QUELLE: AUSGABE 12 / 2016 | SEITE 322 | ID 44309698 \
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