Ab Taxonomie 6.2 detailliertere eBilanz erforderlich

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mhanft
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Ab Taxonomie 6.2 detailliertere eBilanz erforderlich

Beitrag von mhanft »

Ab Taxonomie 6.2, die Sie ab dem Jahr 2018 verwenden dürfen und ab dem Jahr 2019 verwenden müssen, ist die Zuordnung von Konten bzw. Beträgen zu "Summenmussfeldern" nicht mehr zulässig. "Summenmussfelder" sind alle eBilanz-Positionen, bei denen Sie im Baum noch weitere Unterpositionen aufklappen können (außer diese Unterpositionen sind lediglich blau gekennzeichnete rein informatorische Positionen bzw. Erläuterungen). Unten finden Sie ein Beispiel für die Position "Abschreibungen auf Sachanlagen" in der Gewinn- und Verlustrechnung. Bis einschließlich Taxonomie 6.1 war es zulässig, die gesamte Abschreibung auf Sachanlagen bei der zugehörigen Position zusammenzufassen; ab Taxonomie 6.2 ist dies nicht mehr zulässig; Sie müssen Ihre Abschreibungen auf Sachanlagen auf die vier Unterpositionen aufteilen (hier also GWG, GWG-Sammelposten, Gebäude und Sonstiges).

Eine solche Aufteilung auf Unterpositionen ist in Taxonomie 6.2 auch an vielen anderen Stellen nötig (z.B. gezahlte Zinsen, oder auch Bewirtungsaufwendungen in abziehbar / nicht abziehbar u.v.a.).
Abschreibungen auf Sachanlagen ab Taxonomie 6.2
Abschreibungen auf Sachanlagen ab Taxonomie 6.2
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